Bessere Bleiberechtschancen durch den neuen Erlass zu § 25b AufenthG

Informationen von ProAsyl und dem Flüchtlingsrat Essen:­
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Der neue NRW-Erlass zum Aufenthaltsrecht nach § 25b AufenthG bringt zumindest in einigen Bereichen verbesserte Möglichkeiten für Langzeitgeduldete. § 25b AufenthG, der 2015 eingeführt wurde, bietet Geduldeten die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sie sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben. Damit sollen anerkennenswerte Integrationsleistungen gewürdigt werden.

Der neue Erlass regelt genauer, wie § 25b AufenthG von den Ausländerbehörden auszulegen ist.

Das sind die Neuerungen:

1. Aufenthaltsdauer

grundsätzlich: 8 Jahre / 6 Jahre (mit minderjährigem Kind im Haushalt)
neu: Vorausgesetzte Aufenthaltsdauer kann um maximal zwei Jahre reduziert werden, wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind UND darüber hinaus besondere Integrationsleistungen erbracht wurden (z.B. aktives ehrenamtliches Engagement).

2. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung / Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse

aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung erforderlich
Ausländerbehörde (ABH) prüft die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftordnung / Lebensverhältnisse durch Nachweise (z.B. Schul- / Uni- / Ausbildungsabschluss oder absolvierter Orientierungskurs) oder Gespräch bei der Ausländerbehörde
Hiervon kann nur in besonderen Härtefällen abgesehen werden.

3. Lebensunterhaltssicherung (LUS)

A) dauerhaftes Einkommen von 51 Prozent der zu berücksichtigenden Regelsätze des § 22 SGB II plus Miete
B) wenn A nicht erfüllt ist, kann die ABH eine Prognoseentscheidung treffen: Wenn zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt zeitnah vollständig gesichert werden kann (z.B. nach Abschluss eines Studiums), soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend notwendig bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen (Nachweise erforderlich)

4. Deutschkenntnisse

Sprachniveau A2 (auch Familienangehörige)
nachgewiesen durch Sprachzertifikate oder andere Nachweise (erfolgreicher vierjähriger Schulbesuch, Schul-, Uni- oder Ausbildungsabschluss) oder durch mündlichen Ausdruck bei der ABH
Bei Kindern unter 16: Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs ausreichend
Erfüllung der Voraussetzungen nicht zwingend notwendig bei körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen (Nachweise erforderlich)

5. tatsächlicher Schulbesuch

tatsächlicher Schulbesuch der Kinder muss durch Zeugnisse nachgewiesen werden
einzelne Fehltage sind unschädlich.

6. Versagungsgründe

vorsätzliche Täuschung der ABH bezüglich Identität oder Nichtmitwirkung bei Beseitigung von Ausreisehindernissen
Einzelfallabwägung zwischen Integrationsleistungen und -defiziten
Kein schwerwiegendes Integrationsdefizit, wenn
Täuschungshandlung längere Zeit zurück liegt aufgegeben wurde und
seitdem ausländerrechtliche Pflichten erfüllt und
die zurückliegende Täuschungshandlung nicht allein kausal für weiteren Verbleib im Bundesgebiet
Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG
z.B. Straftaten mit einem Jahr Freiheitsstrafe
Straftaten grundsätzlich negativ für die Beurteilung der Integrationsleistung
Geldstrafen bis 50 Tagessätze bzw. bis 90 Tagessätze bei Straftaten, die nur von ‚Ausländern‘ begangen werden können, können außer Betracht bleiben
Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei abgelehntem Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ greift nicht vollumfänglich. Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach Ermessen erteilt werden.

7. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG

keine Visumspflicht
Passpflicht / Mitwirkungspflichten
Identität und Staatsangehörigkeit müssen geklärt sein
Alle identitätsnachweisenden Dokumente müssen vorgelegt werden
Vorsprache bei der Botschaft / dem Konsulat zumutbar
Passbeschaffungsbemühung sind auch dann zumutbar, wenn dadurch Sachstandsänderungen bei den Großeltern, Eltern oder Kindern eintreten.
Wenn Geduldete trotz dieser Bemühungen unverschuldet keinen Pass auftreiben können, kann die ABH im Ermessen von der Passpflicht absehen. (Nachweise über Mitwirkungshandlungen nötig!)
Bei fehlendem Pass ist Zug-um-Zug-Verfahren mittels einer Zielvereinbarung zwischen ABH und Antragsteller*in möglich
Für die Zeit bis zur Passbeschaffung kann vorerst eine weitere Duldung erteilt werden.

8. Familienangehörige

Familienangehörige (Kernfamilie) sollen bei familiärer Lebensgemeinschaft eine AE nach § 25b Abs. 4 AufenthG erhalten.
Außer der Aufenthaltsdauer, sind alle Voraussetzungen auch von den Familienangehörigen zu erfüllen!

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­ Kurzmeldungen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat zwei Referent*innenentwürfe zu Gesetzesänderungen vorgelegt. Zum einen geht es um die 3. Änderung des AsylblG. Neben der verfassungsrechtlich gebotenen Erhöhung der Regelsätze, beinhaltet dieser Entwurf zusätzlich Leistungskürzungen und Verschärfungen. PROASYL hat dazu eine Stellungnahme verfasst.

Zum anderen gibt es einen Referent*innen-Entwurf für ein so genanntes „Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz“. Dazu hat der Paritätische hat eine Stellungnahme verfasst.

In der Zeitschrift DAS JUGENDAMT wurde ein Fachbeitrag zum Thema “Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland und Familienzusammenführung durch die Dublin III-VO” veröffentlicht.

PRO ASYL hat einen Hintergrundtext zu Afghanistan veröffentlicht.

Der aktuelle Newsletter vom Forum Migration beschäftigt sich mit dem Schwerpunktthema Wohnen / Wohnungssuche.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wendet das Dublin‑Verfahren bei möglichen Überstellungen nach Italien wieder „uneingeschränkt“ an. Bislang hatte das BAMF für Kinder unter drei Jahren und ihre Familien individuelle Zusicherungen der italienischen Behörden für eine angemessene Unterbringung verlangt und auf Überstellungen dieser Personen nach Italien verzichtet, wenn eine solche Zusage nicht vorlag. Nach der Mitteilung des BAMF wird diese Verfahrensweise nun nicht mehr angewandt.

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